Finanzordnung

in der ab 16. August 2019 geltenden Fassung

 

§ 1 Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

  1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen
  2. Für den Verein gilt grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des aufgestellten Haushaltsplans.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Höhe der Ausgaben muss sachgemäß, Vergütungen dürfen nicht überhöht sein (gemäß Ehrenamtspauschale BGB).

§ 2 Haushaltsplan

  1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Er muss alle im betreffenden Geschäftsjahr geplanten Einnahmen und Ausgaben sowie alle erwarteten Finanzzu- und -abflüsse umfassen. Bis 50.000,00 € ist der Vorstand befugt, rechtsverbindliche Geschäfte zu tätigen. Ab 50.000,00 bis 200.000,00 € werden die Mitglieder schriftlich in Kenntnis gesetzt. Hierbei besteht eine vierwöchige Widerspruchsfrist. Nach Ablauf dieser, ist der Vorstand automatisch berechtigt, die beschriebenen Amtsgeschäfte bis 200.000,00 € rechtskräftig zu tätigen. Im Fall des Widerspruchs eines Mitglieds, muss eine Mitgliederversammlung innerhalb eines Quartals einberufen werden.
  2. Der Haushaltsplanentwurf ist bis zum 15. Oktober des Vorjahres zu erstellen und den Mitgliedern mit der Einladung zur nachfolgenden Mitgliederversammlung, die über den Entwurf beschließt, vorzulegen.
  3. Der Schatzmeister überwacht die Einhaltung des Haushaltplans und berichtet dem Vorstand laufend über seine Abwicklung, insbesondere bei zu erwartenden Abweichungen.
  4. Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Bilanz- und Betriebsführung aufzustellen.

§ 3 Jahresabschluss

  1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Aufstellung über das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Vereins enthalten sein.
  2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß § 12 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig Prüfungen durchzuführen. Der Vorstand hat den Kassenprüfern dazu auf Verlangen Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die Überprüfung der Übereinstimmung von Aufzeichnungen und Belegen erfolgt im Wesentlichen stichprobenartig.

§ 4 Kassenprüfung

  1.  Eine Kassenprüfung ist einmal jährlich durchzuführen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach BGB

§ 5 Inventar

  1. Eine Liste über das Inventar wird den Mitgliedern bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt.

§ 6 Verwaltung der Finanzmittel, Zahlungsverkehr

  1. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinsfinanzen über ein einheitliches Vereinskonto und eine Vereinskasse.
  2. Zahlungen werden vom Schatzmeister nur geleistet, wenn sie nach dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind, und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
  3. Der Schatzmeister ist für die Einhaltung des Haushaltsplans verantwortlich.
  4. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag, in Ausnahmefällen und zeitlich befristet, genehmigt werden.
  5. Die Verfügungsberechtigung (Zeichnungsrecht) über die Vereinskonten liegt bei den Vorstandsvorsitzenden. Sie erteilen dem Schatzmeister Kontovollmacht. Dieser benötigt zu jeder Zeit und unabhängig von der Höhe des Zahlungsbetrags, die Zustimmung des Gesamtvorstands

§ 7 Inkrafttreten

Die Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung vom 16. August 2019 in Kraft.