Satzung

in der ab 8. April 2019 geltenden Fassung

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1.    Der Verein führt den Namen

                                                                                                             Förderverein diva x hilft.

2.    Sitz des Vereins ist München.
3.    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

1.    Zweck des Vereins ist die Förderung
a.    des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
b.    der Jugend- und Altenhilfe,
c.    des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten,
d.    der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten,
e.    des Tierschutzes,
f.    der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
g.    des Sports,
h.    mildtätiger Zwecke im Sinne der § 53 AO,
durch ideelle und finanzielle Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der in vorstehenden Buchstaben a bis t genannten Zwecke.
2.    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, sowie den persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.    In seiner Eigenschaft als Förderverein im Sinne des § 58 AO verwendet er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich zur Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder ausländischer Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der in vorstehendem § 2 Abs. 1 genannten Zwecke.

§ 4 Selbstlosigkeit

1.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.    Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

§ 5 Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die bereit sind, die Ziele und den Satzungszweck des Vereins nachhaltig zu fördern.
2.    Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
3.    Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und den Verein in angemessener und ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
2.    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
3.    Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a.    einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
b.    den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
c.    in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
4.    Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 7 Beiträge

Der Verein kann Beiträge erheben. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Rechte der Mitglieder

1.    Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
2.    Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in vorstehendem Absatz 1, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu.
3.    Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
4.    Anträge zu Satzungsänderungen müssen beim Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
5.    Die Mitglieder wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern des Vereins. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der Wahl, gewählt. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt solange im Amt, bis an seiner statt ein neues Mitglied in den Vorstand gewählt worden ist. Wird mehr als eine Person in den Vorstand gewählt, sind ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu wählen.
2.    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es den Verein allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird der Verein durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
3.    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben:
a.    Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen;
b.    Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
c.    Einberufung sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
d.    Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichts.
4.    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben sind. Wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind, kann der Vorstand auch telefonisch oder per E-Mail beschließen.
5.    Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu errichten, dass vom jeweiligen Vorstand bzw. vom Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen ist.

§ 11 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für
a.    die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes;
b.    die Entlastung des Vorstandes;
c.    die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
d.    Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;
e.    die Änderung der Satzung;
f.     die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
g.    Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines;
h.    die Auflösung des Vereins.
2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einzuberufen. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder via E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.
3.    Zu Beginn der Mitgliederversammlung wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
4.    Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
5.    Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
6.    Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Geschäftsjahr, Kassenprüfer

1.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.    Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung

1.    Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
2.    Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen dem Verein Münchner Tafel e.V., Schäftlarnstraße 10, 81371 München zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 8. April 2019 beschlossen.